(1) Die Landesregierung hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres über das Wahlverfahren, die Erfassung und Verzeichnung der wahlberechtigten Personen, die Wahlbewerbung, das amtliche Wahlkuvert, den amtlichen Stimmzettel, das von der Stadtwahlbehörde durchzuführende Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und die Reihung der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber zu regeln.
(2) Wird innerhalb der durch die Wahlordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.
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