(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, im Stadtgebiet von Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder staatenlos sind.
(2) Die §§ 18 und 31 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in Graz seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
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