(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl (§ 39) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 8 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
(2) Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(4)Verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist sie/er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Vorschlag von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Gruppe eingebracht, so hat sie/er den Vorschlag sofort in weitere Behandlung zu nehmen; ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Einbringerin/den Einbringer zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 wahlberechtigten Personen der Gemeinde unterschrieben wird.
(6) Die Stadtwahlleiterin/Der Stadtwahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese wahlwerbende Gruppe an der Wahlbewerbung gemäß § 39 beteiligen will. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht.
(7) Vor Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können die Antragstellerinnen/ Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise