LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Rettungsdienstgesetz§ 14

§ 14Duldungsverpflichtungen

In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date

Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten.

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