Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
a) dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,
c) dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
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