LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz§ 27

§ 27Verständigung des Landeshauptmannes

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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