(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.
(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;
b) Angaben über die Organisation der Anstalt sowie die physische oder juristische Person ihres Rechtsträgers;
c) die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;
d) die Regelung der Dienstesobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes (§ 11 Abs. 2 lit. e), gegebenenfalls der Leiter einzelner Abteilungen der Anstalt und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der Anstalt gegebenen Umfang;
e) einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 14) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung.
(3) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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