Zu § 15
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;
b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 o C, Trockenrückstand bei 180 o C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;
c) chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat; qualitative Prüfung auf Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Ion, wenn hievon mehr als Spuren vorhanden, gleichfalls quantitative Bestimmung; ferner quantitative Bestimmung eventuell vorhandener charakterisierender Bestandteile wie Jod, titrierbarer Schwefel; Aufstellung der Ionen-Tabelle in mg/kg und mval/kg, Berechnung der Summe von Kalium und Natrium aus der Differenz der Anionen- und Kationen-Summe als Natrium-Ion und Ausrechnung der mval% aller Ionen. Quantitative Ermittlung der freien Kohlensäure CO 2 in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0 o C und 760 Torr. Kaliumpermanganatverbrauch. Charakteristik des Quellenwassers
d) Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel);
e) hygienisch-bakteriologische Untersuchung;
f) Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
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