Zu § 15
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;
b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 o C, Dichte bei 20 o C, Trockenrückstand bei 105 o und 180 o C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente;
c) chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%; nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0 o C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;
d) Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel);
e) biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);
f) hygienisch-bakteriologische Untersuchung;
g) Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
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