Zu § 3 lit.b
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder
b) eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 o C am Quellenaustritt oder
c) einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder
d) unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg,
Jodquellen: Jod 1 mg/kg,
Schwefelquellen: 1 mg/kg titrierbarer Schwefel,
Radon-Wässer für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,
Radon-Wässer für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 -9 Curie (c)/kg.
Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
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