Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
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