§ 42a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 52/2021 — Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
§ 42a
Die Funktionsperiode von Tourismuskommissionen, die im Zeitraum Jänner bis September 2021 enden würde, wird bis 30. September 2021 verlängert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021
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