LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Tourismusgesetz 1992§ 41a

§ 41aPersonenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

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