§ 39i Widmungsgemäße Verwendung — Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026
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