(1) Die Förderung erfolgt durch
1. Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder
2. (Anm.: entfallen)
3. Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des Bundes oder
4. Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsaktionen.
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
Rückverweise
Keine Verweise gefunden