§ 39e Förderungswerber — Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
Förderungswerber können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
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