LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Tourismusgesetz 1992§ 39c

§ 39cGebarung

In Kraft seit 01. März 2003
Up-to-date

(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.

(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

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