(1) Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können. Das elektronische Beitragserklärungssystem muss die Eintragung der Daten entsprechend der Muster-Beitragserklärung (Anlage 1) ermöglichen, wobei Anpassungen im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zulässig sind.
(2) Das System ist so auszugestalten, dass der Landesregierung ein sicherer Zugriff auf jene Daten gewährleistet ist, die sie für die Vollziehung und Kontrolle benötigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
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