LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Tourismusgesetz 1992§ 20

§ 20Prüfungsausschuss

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.

(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

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