(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(3) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden