Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
1. Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2,
2. die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4,
3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt,
4. die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
5. die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über den Beitritt zu einer Tourismusregion,
6. die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei der ersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands.
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