(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:
a) Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;
b) kalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;
c) Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
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