(1) Die Verpflichtung des Arztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art.20 Abs.2 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein Arzt für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden wurde.
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