(1) Dem Arzt obliegt die fachliche Beratung der Organe der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung nach deren Wirkungsbereich auf dem Gebiete des Gesundheits- bzw. Veterinärwesens.
(2) Der Landesbezirkstierarzt hat zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an einem Notdienst sowie im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes mitzuwirken. Notdienst ist der Dienst zur Versorgung von Notfällen. Ein Notfall ist gegeben, wenn durch nicht rechtzeitige tierärztliche Hilfeleistung ein Tier unnötige Qualen oder der Tierbesitzer einen unzumutbaren wirtschaftlichen Schaden erleiden würde. Der Notdienst umfaßt auch Wochenend- und Feiertagsdienste. Tiergesundheitsdienst ist die Summe aller Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, insbesondere durch hygienische Vorkehrungen bei der Aufzucht und Haltung von Tieren.
(3) Der Arzt hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, schädigen könnte. Dies bezieht sich nicht nur auf das aktive Dienst-, sondern auch auf das Ruhestandsverhältnis.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Dienstpflichten der Ärzte hat die Landesregierung zu erlassen (Dienstinstruktion). Die Diensteinteilung hat die Bezirkshauptmannschaft zu treffen.
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