(1) Bei der Ausfolgung des Ernennungsdekretes ist der Arzt nach folgender Angelobung zu verpflichten: „Mit dem Amte eines Distriktsarztes (Landesbezirkstierarztes) betraut, gelobe ich bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die für meinen Dienst bestehenden Vorschriften genau zu befolgen, mich hiebei weder durch Eigennutz noch durch andere außerdienstliche Rücksichten leiten zu lassen, das Amtsgeheimnis zu bewahren und überhaupt stets das Beste für den Gesundheitsdienst in dem mir zugewiesenen Amtsbereich anzustreben und zu fördern. Dies gelobe ich nach bestem Wissen und Gewissen.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Die Ablegung der Angelobung ist im Ernennungsdekret zu vermerken.
(4) Anläßlich der definitiven Ernennung ist der Arzt in dem neuen Ernennungsdekret an das abgelegte Gelöbnis zu erinnern, ebenso bei Ernennung auf einen anderen Dienstposten.
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