§ 7 Angelobung — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Bei der Ausfolgung des Ernennungsdekretes ist der Arzt nach folgender Angelobung zu verpflichten: „Mit dem Amte eines Distriktsarztes (Landesbezirkstierarztes) betraut, gelobe ich bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die für meinen Dienst bestehenden Vorschriften genau zu befolgen, mich hiebei weder durch Eigennutz noch durch andere außerdienstliche Rücksichten leiten zu lassen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und überhaupt stets das Beste für den Gesundheitsdienst in dem mir zugewiesenen Amtsbereich anzustreben und zu fördern. Dies gelobe ich nach bestem Wissen und Gewissen.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Die Ablegung der Angelobung ist im Ernennungsdekret zu vermerken.
(4) Anläßlich der definitiven Ernennung ist der Arzt in dem neuen Ernennungsdekret an das abgelegte Gelöbnis zu erinnern, ebenso bei Ernennung auf einen anderen Dienstposten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…
§ 230b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 230b Karenzurlaub
…Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969 , BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…
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