(1) Der Betrag nach § 26 Abs. 2 ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009 zu erhöhen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2018 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 11 bis 13 St. PG 2009 vorzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2018 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2019 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 14 und 15 St. PG 2009 vorzunehmen.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2020 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 16 und 17 St. PG 2009 vorzunehmen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2021 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 18 und 19 St. PG 2009 vorzunehmen.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2021 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2022 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 20 und 21 St. PG 2009 vorzunehmen.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2023 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 22, 23 und 24 St. PG 2009 vorzunehmen.
(8) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2024 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 26, 27, 28 und 30 St. PG 2009 vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024
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