§ 64 § 64 — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Gliederung
Auf das Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
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