(1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Gesetz, und zwar ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
(3) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Ist der außerordentliche Versorgungsgenuß jedoch höher als der sich nach diesem Gesetz ergebende Anspruch auf Pensionsversorgung, so gebührt anstelle dieses Anspruches der außerordentliche Versorgungsgenuß weiterhin.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise