(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf ein Monatsgehalt bzw. einen Ruhe- und Versorgungsgenuß nach den bisherigen Rechtsvorschriften gehabt haben, gebühren Monatsgehalt bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz.
(2) Ist jedoch das Monatsgehalt bzw. der Ruhe- und Versorgungsgenuß nach den bisherigen Rechtsvorschriften höher, so sind diese Bestimmungen weiterhin für die Bemessung maßgebend.
(3) Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise