§ 61b Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024
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