§ 61a Verweisung auf Landesgesetze — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2003
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