LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen§ 60

§ 60Weiterverwendung über das 65.Lebensjahr hinaus

In Kraft seit 01. Januar 1976
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