Abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs.2 bzw. § 43 Abs.2 kann bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannten Ärzten bzw. bei erstmaliger Besetzung der gemäß § 1 Abs.1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl.Nr.58/1976, durch Verordnung neu festgesetzten Sanitätsdistrikte auf Antrag der Übertritt in den dauernden Ruhestand bis zur Vollendung des 70.Lebensjahres aufgeschoben werden. Ein Aufschub über den 31.Dezember des Jahres, in dem der Arzt das 70.Lebensjahr vollendet hat, ist unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise