§ 6 Beginn des Dienstverhältnisses — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienstantritt hat an dem im Dekret bezeichneten Tag, wenn kein Tag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Dekretes zu erfolgen. Im Falle eines Verzuges tritt die Anstellung außer Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.
(3) Die Dienstzeit beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes.
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…
§ 153 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 153 § 153
…Stellenausschreibungen (1) Stellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 , wenn…
Fiakergesetz
§ 4 Unternehmerbewilligung
…180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei ( § 222 StGB ), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister ( § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 ) unterliegt; b) der rechtskräftige Entzug der Unternehmerbewilligung gemäß § 7 Abs 3; c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen…
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