(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienstantritt hat an dem im Dekret bezeichneten Tag, wenn kein Tag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Dekretes zu erfolgen. Im Falle eines Verzuges tritt die Anstellung außer Kraft, wenn das Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausreichend gerechtfertigt wird.
(3) Die Dienstzeit beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes.
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