(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen des § 48 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arztes des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Arztes wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993
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