(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Arztes kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v.H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Arztes sind die Bestimmungen der Abs.1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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