§ 55 § 55 — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Gliederung
Rückverweise
Für den Arzt, der auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt wird, gelten hinsichtlich des Anspruches auf Ruhegenuß bzw. dessen Höhe die Bestimmungen des § 44 sinngemäß.
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