(1) Zur Anstellung sind erforderlich:
a) physische Eignung;
b) österreichische Staatsbürgerschaft;
c) bei Distriktsärzten die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes, die Eintragung in die Ärzteliste und die freiberufliche Niederlassung als praktischer Arzt im Sinne des § 45 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 bei Landesbezirkstierärzten die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ausschließlich als praktischer Tierarzt nach den Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl.Nr.16/1975;
d) bei erstmaliger Anstellung ein Alter unter 40 Jahren.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes die Nachsicht von den in Abs.1 lit.b und d angeführten Anstellungserfordernissen gewähren.
(3) Die Anstellung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist oder wegen Handlungen, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. I. Nr. 169/1998, bzw. des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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