§ 49 Auszahlung der Geldleistungen — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Bei der Auszahlung von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ist § 37 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
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