(1) Neben dem Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Monatsgehaltes bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenusses. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1.März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1.Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1.September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1.November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf den Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
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