(1) Das Monatsgehalt (der Ruhe- oder Versorungsgenuß) ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1.März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1.Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1.September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1.November fällig. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Arzt vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Arzt in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Arzt des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) (Anm.: entfallen)
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