(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so gebühren die Leistungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wird, mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, von diesem Tage an. Wird der Antrag später eingebracht, so gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Leistung von diesem Tag an.
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