LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenAbschnitt V Sonderbestimmungen für die nach Vollendung des 40.Lebensjahres aufgenommenen und im Dienststand befindlichen Ärzte§ 45

§ 45§ 45

In Kraft seit 01. Januar 1980
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