(1) Ist der Arzt infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung erwerbsunfähig geworden und beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt noch nicht 10 Jahre, jedoch mindestens 5 Jahre, so ist er so zu behandeln, als ob er eine Dienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann ist der Arzt so zu behandeln, als ob er eine Dienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist der Arzt, dessen Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit (§ 28) gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Arzt eine Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(3) Ist der Arzt im Dienststand gestorben und beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Arzt eine Dienstzeit von zehn Jahren gehabt hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983
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