(1) Der nach dem 40.Lebensjahr aufgenommene Arzt hat nach Abtretung seiner bisherigen Sozialversicherungszeiten Anspruch auf einen Ruhegenuß nach § 26 Abs.2.
(2) Ohne Durchführung eines Anrechnungsverfahrens gelten für die Ruhegenußbemessung nachstehende Bestimmungen:
a) Der nach Vollendung des 40.Lebensjahres aufgenommene Arzt hat Anspruch auf einen Ruhegenuß, wenn er eine mindestens zehnjährige Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt nachzuweisen hat;
b) der Ruhegenuß beträgt nach einer 10jährigen Dienstzeit 50 v.H. des Ruhegenusses nach § 26 Abs.2 und erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 5 v.H. dieses Ruhegenusses;
c) Bruchteile von Jahren gelten für die Erwerbung des Anspruches auf einen Ruhegenuß und für die Bemessung des Ruhegenusses, wenn sie wenigstens 6 Monate betragen, als volles Jahr, andernfalls werden sie vernachlässigt;
d) der Ruhegenuß darf 100 v.H. des Ruhegenusses nach § 26 Abs.2 nicht überschreiten.
(3) Der Arzt hat auch dann Anspruch auf Ruhegenuß nach § 26 Abs.2, wenn er den ansonsten bei Abtretung der Versicherungszeiten zu leistenden Überweisungsbetrag unmittelbar dem Land Steiermark als besonderen Pensionsbeitrag leistet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983, LGBl. Nr. 11/1995
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