(1) Der nach Vollendung des 40.Lebensjahres aufgenommene Arzt hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden ist und daher zur selbständigen Ausübung der freiberuflichen Praxis als praktischer Arzt bzw. praktischer Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
(2) Der Arzt tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65.Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983
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