(1) Stirbt ein Arzt, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Arztes mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2. das Kind, das am Sterbetag des Arztes dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Arztes dessen Haushalt angehört hat;
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Arzt besteht, unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Arztes kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Arztes entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
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