(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Arztes gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Arztes das 18.Lebensjahr vollendet hat. Hat die noch nicht 27jährige Waise am Sterbetag des Arztes die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht vollendet oder ist sie wegen geistiger oder körperlicher Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, so gebührt ihr die Abfertigung.
(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Tätigkeit des verstorbenen Arztes das Zweifache des Ruhegenusses nach § 26 Abs.2, höchstens jedoch das 20fache. Bei einer Tätigkeit als Arzt von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des Ruhegenusses.
(5) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 %, die Abfertigung der Vollwaise 50 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995
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