(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24 %
2. für jede Vollwaise 36 %
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Arzt im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. gebührt hätte.
(2) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Waisenversorgungsgenusses außer Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995
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