(1) Dem in § 25 Abs.3 angeführten Kind eines verstorbenen Arztes, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Arzt am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arztes, das das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Arztes, das das 18.Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18.Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs.2 angeführten Zeitraumes zufolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach Abs.2 und 3 ruht, wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
c) verheiratet ist, es sei denn, dass die Einkünfte des Ehemannes/der Ehefrau zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl.Nr.400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht nach den Bestimmungen desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Operfürsorgegesetz, BGBl.Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr.152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr.609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl.Nr.395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.Nr.174/1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage
c) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001,
d) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr.233/1975,
e) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr.31/1969, und
f) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr.679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark bzw. aus Mitteln des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs gewährten Leistungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 27/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise