§ 32 Übergangsbeitrag — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Rückverweise
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arztes schwanger und hat sie nach § 29 Abs.2 oder Abs.3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs.2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 38 und 46 bis 53 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuß, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 150b Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 150b § 150b
…Anwendungsbereich Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische…
§ 133f § 133f
…Entlohnungsgruppe kb1, der Entlohnungsgruppe gb1a die Entlohnungsgruppe kb1a, der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2, der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3. (2) § 32 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 157h § 157h
…diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst. (3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG …