(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arztes schwanger und hat sie nach § 29 Abs.2 oder Abs.3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs.2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 38 und 46 bis 53 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuß, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
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