(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Arzt/der Ärztin gebührte oder im Falle seines/ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er/sie an seinem/ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Arztes/der verstorbenen Ärztin errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage der/des überlebenden oder verstorbenen Ehegattin/Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Arztes/der Ärztin.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
2. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage)
b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, des Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, sowie diesen vergleichbarer bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Bestimmungen,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und ehemalige Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
3. außerordentliche Versorgungsbezüge und
4. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Arzt/der verstorbenen Ärztin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Witwen-/Witwerversorgungsgenusses außer Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
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